Als EEG-Umlage werden die von den EEG-Strom aufnehmenden Netzbetreibern den Übertragungsnetzbetreibern berechnete Mehrkosten bezeichnet, mit der ab 2010 geltenden Änderung der Vermarktung durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechVO) wird sich die Umlage nach der Differenz der den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Verwertungserträgen für EEG-Strom und der damit verbundenen Aufwendungen richten. Die Übertragungsnetzbetreiber geben diese Umlage an die Energieversorgungsunternehmer anteilig weiter, wo sie als allgemeiner Kostenbestandteil Eingang in die Stromrechnung der Letztverbraucher findet. Die Differenzkosten, die als solche in der Stromrechnung ausgewiesen werden können, entsprechen der EEG-Umlage. In der AusglMechVO vom 17. Juli 2009 hat die Bundesregierung Grundsätze zur Ermittlung der EEG-Umlage aufgestellt mit der Absicht, für größere Transparenz zu sorgen. Aufgrund dieser Verordnung wurden nun zum zweiten Mal die Kosten der EEG-Umlage mit dem Ergebnis ermittelt, dass der Letztverbraucher mit 3,53 Cent/kWh durch die EEG-Umlage belastet wird, bisher war man von einer Belastung in Höhe von ca. 2,047 Cent/kWh ausgegangen.
Beständigkeit der zwanzigjährigen Preisgarantie
Das EEG räumt den Anlagenbetreibern den Anspruch ein, dass die im Jahr der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage geltenden Vergütungssätze für dieses Jahr und zwanzig weitere Jahre lang gezahlt werden müssen, bei großer Wasserkraft (mit über 5 MW) für 15 Jahre (§ 21 Abs. 2 EEG). Damit soll den Anlagenbetreibern eine ausreichende Investitionssicherheit gegeben werden. Die im Gesetz vorgesehene jährliche Degression der Vergütungssätze gilt jeweils nur für im jeweiligen Jahr ans Netz gegangene Anlagen (§ 20 EEG). Nicht geklärt ist indessen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber rückwirkend für betriebene Anlagen die Vergütungsbedingungen einschließlich der Sätze kürzen kann. Das BVerfG, das sich in einer Entscheidung vom 18. Februar 2009 mit der rückwirkenden Anwendung des neuen Anlagenbegriffs des EEG 2009, der zu einem Vergütungseinbruch bei Biomassenanlagenbetreibern ab Inkrafttreten des Gesetzes von knapp 50 % führte, befasste, ließ diese Frage dahinstehen, da es eine rückwirkende Änderung wegen unsicherer Rechtslage bereits für zulässig erachtete. Die h.M. geht dahin, dass es sich bei einer nachträglichen Änderung der geltenden Vergütungssätze für die Zukunft um eine sogenannte unechte Rückwirkung handelt, die grundsätzlich erlaubt ist, bei der aber das vom Gesetzgeber hervorgerufene Vertrauen berücksichtigt werden muss. So kommt das vom Bundesumweltministerium beauftragte und veröffentlichte Gutachten Klinski zu dem Ergebnis, dass auch in die laufende Vergütung und deren Bedingungen eingegriffen werden könne, falls EU-Recht dies verlange oder aber nachträglich festgestellt werden würde, dass die gezahlten Vergütungen wirtschaftlich zu hoch seien.
Änderung der Vermarktung durch die AusglMechV vom 17. Juli 2009
Durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2101), die für ab 2010 erzeugten EEG-Strom gilt, wird der gesetzliche Ausgleichsmechanismus des EEG grundsätzlich umgestaltet. Die VO entbindet die Übertragungsnetzbetreiber davon, den EEG-Strom an die Energieversorgungsunternehmer durchzuleiten und diese werden wiederum aus ihrer Abnahmepflicht entlassen (§ 1 Nr. 1 und 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber werden stattdessen verpflichtet den EEG-Strom am Spotmarkt einer Strombörse transparent und diskriminierungsfrei zu verwerten (§ 1 Nr. 3 und § 2 AusglMechV). Die Übertragungsnetzbetreiber können zusätzlich von den Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage verlangen (§ 3 Abs. 1 AuslgMechV). Die Umlage berechnet sich nach der VO nach der Differenz der Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms nach § 2 (zzgl. damit zusammenhängender Einnahmen) und der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abnahme des EEG-Stroms, hier vor allem der nach dem EEG zu leistenden Vergütungen (§ 3 AusglMechV). Die Vergünstigung von stromintensiven Unternehmen der Produktion und Schienenbahnen nach § 40 EEG wird dahingehend geändert, dass diese nur einen Ausgleich von 0,05 Cent/kW als EEG-Umlage zu zahlen haben. Darüber hinaus enthält die VO Grundsätze zu Ermittlung der EEG-Umlage und verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, die für die Ermittlung der Umlage festgestellten Einnahmen und Ausgaben monatlich und auch jährlich auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen wie auch eine Prognose für die erwartete Umlage des nächsten Jahres. Die Bundesnetzagentur wird wiederum ermächtigt weitergehende Verordnungen zu erlassen. Mit der AusglMechV wird ein wesentlicher Teil des EEG auf dem Verordnungswege geändert, weswegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer gesetzesvertretenden Verordnung bezweifelt wird, ein Einwand, den auch der Bundesrat im Gesetzgebunsverfahren bereits erhoben hatte.
Kosten und Nutzen
Die im EEG festgelegten Vergütungen werden von den Energieversorgungsunternehmen gezahlt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten führen letztlich zu einer Erhöhung der allgemeinen Strompreise für die Endverbraucher, gegenüber einer reinen Versorgung mit Strom aus nicht erneuerbaren Energiequellen. Gemäß den Angaben des Bundesumweltministeriums betrugen im Jahr 2007 die so genannten Differenzkosten 4,3 Milliarden Euro und im Jahr 2008 4,5 Milliarden Euro (das sollen 1,1 Cent je kWh, bzw. ca. 5 % der Kosten je kWh gewesen sein) und werden nach dem Leitszenario 2008 des BMUs voraussichtlich bis 2010 auf 8,5 Milliarden Euro ansteigen, um danach voraussichtlich wieder zu sinken und 2022 etwa bei Null zu liegen. Differenzkosten werden als Maß für die durch die Förderung von EEG-Strom entstehenden Zusatzkosten als Differenz zwischen den jährlichen Vergütungszahlungen und dem Marktwert von EEG-Strom, welcher über den durchschnittlichen Stromhandelspreis bestimmt wird, ermittelt und können von den Energieversorgungsunternehmern gesondert auf den den Stromabnehmern erteilten Abrechnungen ausgewiesen werden (§§ 53, 54 EEG 2009). Die Differenzkosten entsprechen der EEG-Abgabe im Sinn der AusglMechVO. Eine Ermittlung der EEG-Abgabe aufgrund der AusglMechVO hat für 2009 mit ca. 2 Cent/kW des vom Letztverbraucher bezogenen Stroms eine deutlich höhere Belastung ergeben, als bisher vom BMU mitgeteilt (vgl. o.).
Nach Erklärungen des Bundesumweltministeriums stehe diesen Kosten ein erheblicher Nutzen gegenüber: Durch die Verdrängung von teurem Strom werde der Großhandelsstrompreis gesenkt. Dadurch wurden etwa 5 Mrd. € im Jahr 2006 eingespart. Da sich der Kraftwerkspark aber langfristig dem Ausbau der erneuerbaren Energien anpasst und somit die Überkapazitäten zurückgehen, sei anderen Wissenschaftlern zufolge dieser Effekt strittig. Weiter wurden laut BMU Brennstoffimporte im Wert von 0,9 Mrd. € eingespart.
Außerdem trage das EEG zum Klimaschutz und zur Luftreinhaltung bei. 2006 seien durch das EEG beispielsweise der Ausstoß von 45 Millionen Tonnen CO2 verhindert worden. Dadurch führe das EEG zu einer Verringerung von externen Kosten wie unter anderem durch die globale Erwärmung. Die vermiedenen Folgeschäden werden auf 3,4 Mrd. € geschätzt. Gegner dieser Argumentation bemerken hingegen, dass die Menge der CO2-Emissionen jener Industrien, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, einzig durch die Zertifikatsmenge gesteuert werde, wodurch jeglicher weitere Eingriff (zum Beispiel durch das EEG) nur zu einer Verlagerung der Emissionen, nicht aber zu einer Emissionsminderung führe. Laut BMU ergab sich für 2006 insgesamt ein volkswirtschaftlicher Nutzen des EEG von rd. 9,3 Mrd. €. Allerdings ist zu beachten, dass diese Kosten eine Gesamtbetrachtung des EEG darstellen. Für einzelne erneuerbare Energien wie zum Beispiel die Photovoltaik mit ihren sehr hohen Vergütungssätzen dürfte dieser Kosten-/Nutzenvergleich anders ausfallen.